Nominal |
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Name [de] |
Reichsguldiner (72 Kreuzer) |
Nomisma |
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Information |
Reichsguldiner (Reichsguldener) zu 72 Kreuzern nach der Augsburger Reichsmünzordnung von 1551. Konnte sich wie sein Nachfolger zu 60 Kreuzern auf Grundlage der zweiten Augsburger Reichsmünzordnung von 1559 nicht gegen den Taler durchsetzen, der mit dem Reichsmünzedikt von 1566 zur reichsweit anerkannten Großsilbermünze erklärt wurde. |
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