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Herzöge, Grafen, Fürsten
Das ursprünglich nur dem König bzw. Kaiser zustehende Münzrecht ist seit dem 10. Jh. in Deutschland und Frankreich auch auf den weltlichen Adel übergegangen, teils durch königliche Delegation, teils infolge der Schwäche des Königtums durch Usurpation und Gewohnheitsrecht. Während in Frankreich die Münzprägung des Adels durch das Königtum im Laufe der Zeit zurückgedrängt und am Ende des Mittelalters ganz aufhörte, ist sie im Gebiet des Deutschen Reiches zu einem festen Bestandteil des Münzwesens geworden und im 13. Jh. durch das Königtum auch formal sanktioniert worden.
Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte
Um die wirtschaftlichen und politischen Potenzen der Kirche für das Reich und das eigene Seelenheil zu nutzen, ist die Kirche durch die Könige im 10. und 11. Jh. im Deutschen Reich mit Schenkungen bedacht worden. Zu diesen Schenkungen gehörte auch die Verleihung des Münzrechts. Auf diese Weise sind nahezu alle Erzbistümer, Bistümer und Reichsabteien in den Besitz des Münzrechts gelangt, das die meisten auch ausgeübt haben. Die bis in die Neuzeit reichenden geistlichen Münzprägungen in Deutschland haben ihre Wurzeln im 10. Jh.
Renovatio monetae - regionale Pfennigwährungen
Verrufungen (renovatio monetae) und Währungszwang (Wechselmonopol) kennzeichnen das System der hochmittelalterlichen Pfennigwährungen im Deutschen Reich. Zu bestimmten Stichtagen, meist jährlich, wurde das umlaufende Geld eingezogen („verrufen“). Wer Geschäfte auf dem Markt machen wollte, war gezwungen, sein Geld dort umzuwechseln, wobei man meist für 12 alte nur 9 neue Pfennige erhielt, so daß der Münz- und Marktherr praktisch eine jährliche „Vermögenssteuer“ von 25 Prozent erhob.